02.09.2024
Vom 13.08.2024
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland unterstützen im Rahmen des Programms zur Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) mit der Förderrichtlinie „HAW-ForschungsraumQualifizierung“ die HAW bei der Qualifizierung anwendungs- und forschungsaffiner Studierender und Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler.
Eine hochwertige Qualifizierung von Nachwuchskräften erfordert exzellente Forschungsbedingungen, anspruchsvolle Forschungsfragen und Hochschulstrukturen, welche Studierende fordern und fördern. Die Förderrichtlinie zielt darauf ab, Forschungsprofile von HAW zu stärken und diese Stärkung mit der Entwicklung von Nachwuchskräften aller Qualifikationsstufen zu verbinden. Dafür sollen attraktive Forschungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten – so genannte Forschungsräume – an den Hochschulen auf- beziehungsweise ausgebaut werden, die verschiedene Nutzergruppen ansprechen. Die Forschungsräume sollen Strahlkraft für die Hochschule entfalten und Magnet für Kooperationspartner sowie Studierende aus dem In- und Ausland sein.
Übergeordnetes Ziel der Fördermaßnahme ist, die Attraktivität der Hochschulen für exzellente Studierende und Nachwuchsforschende aus dem In- und Ausland zu erhöhen. Die Forschungs- und Qualifizierungskompetenz der Hochschulen soll dadurch entsprechend ausgebaut werden.
Durch eine gezielte Wissenschaftskommunikation soll die Sichtbarkeit des Vorhabens und der neu geschaffenen oder ausgebauten Qualifizierungsangebote der Hochschule erhöht werden.
1.2 Zuwendungszweck
Zur Erreichung der genannten Ziele werden Projekte gefördert, die Investitionen in Forschungsräume und Maßnahmen zur Nachwuchsförderung konzeptionell mit einem Forschungsprojekt verknüpfen. Forschungsräume können dabei zum Beispiel innovative Forschungsgeräte, neuartige Labore oder die Ausstattung von Medienstudios oder Makerspaces sein.
Mit der Einrichtung von Forschungsräumen sollen die Hochschulen in die Lage versetzt werden, zukünftig auch in anderen Forschungsförderangeboten erfolgreich zu sein. Gefördert werden themenoffene Forschungsprojekte, die in ein konsistentes Gesamtkonzept eingebettet sind. Dieses Gesamtkonzept soll die geplante Nutzung des Forschungsraums auch für die Zeit nach Projektende sowie die zukünftige Verankerung des Qualifikationskonzepts in den Hochschulstrukturen beschreiben.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
2 Gegenstand der Förderung
Die Projekte sollen aus drei Modulen bestehen, um die Vorhaben vollumfänglich abzubilden.
Modul 1 Forschungsraum:
Es sollen Anschaffungen getätigt werden, die für den Ausbau oder die Neueinrichtung eines Raums für Forschung oder eines Geräte- und Ausstattungspools vorgesehen sind.
Als Forschungsraum wird ein Gerät oder ein Ort inklusive der für das beantragte Vorhaben notwendigen Ausstattung verstanden. Dies könnte zum Beispiel Geräte, Labore, Prüfstände oder die Ausstattung für Medienstudios beinhalten. Der Forschungsraum soll Zentrum der Module 2 und 3 sein und eng in Forschung sowie Qualifizierung von Nachwuchskräften einbezogen werden. Er soll der Hochschule neue Möglichkeiten der Forschung und des Ansprechens von externen Nutzergruppen ermöglichen. Neben den Studierenden und Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern, die ein Forschungsprojekt in dem Forschungsraum bearbeiten, sollen perspektivisch auch andere Gruppen (zum Beispiel Forschungspartner, Schulen) an dem auf Basis des Forschungsraums ausgebauten Qualifizierungsangebot der Hochschule teilnehmen können. Der Forschungsraum soll den Rahmen für ein innovatives Forschungsprojekt (Modul 2) bilden, in den die Lehre von Masterstudiengängen integriert und der für Promovierende und Postdocs zur Verfügung gestellt wird.
Modul 2 Forschungsprojekt:
Das Gesamtvorhaben soll auch einen Forschungsteil beinhalten. Insgesamt soll im Vorhaben anwendungsorientierte Forschung mit forschungsnaher und projektspezifischer Qualifizierung von Studierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie den dafür notwendigen Investitionen kombiniert werden. Partner aus Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft (ohne Förderung) können eingebunden werden. Im Rahmen des Forschungsprojekts sollen auch Abschlussarbeiten für Studierende ermöglicht werden. Die Einbindung von Promotionen und Forschungsarbeiten von Postdocs ist ebenfalls möglich.
Modul 3 Qualifizierung:
Um die Attraktivität der Qualifizierungsangebote der Hochschule zu steigern und diese Angebote fest in den Forschungsräumen zu verankern, sind Aktivitäten zur Schaffung von Nachwuchsförderung auszuarbeiten und entsprechende Steuerungselemente innerhalb der Hochschulstruktur anzusiedeln. Konzepte zur Qualifizierung können beispielsweise Weiterbildungen an den Geräten im Forschungsraum, die mögliche Nutzung der Räumlichkeiten für Studierende, Mentoringprogramme, Workshops, die Befähigung Studierender zu selbständigen Antragstellungen, Strategieentwicklung, Gründungen oder Ähnliches enthalten. Weiterhin sind Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation zur Erhöhung der Sichtbarkeit des Forschungsraums und der Qualifizierungsangebote zu integrieren.
3 Zuwendungsempfänger
Bund und Sitzland der ausführenden Hochschule fördern HAW in staatlicher Trägerschaft, einschließlich der Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts sowie staatlich anerkannte HAW, die überwiegend staatlich refinanziert werden, jeweils vertreten durch ihre Leitung.
Werden über diesen Kreis hinaus private HAW gefördert, so tragen diese gemäß § 3 der BLV 2024 – 2030 zumindest den Anteil, den das Sitzland übernehmen würde, selbst. Der Eigenanteil errechnet sich pro Jahr auf Basis der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Projektpauschale (2024: 0 Prozent, 2025: 5 Prozent, 2026: 10 Prozent, 2027: 15 Prozent, 2028: 20 Prozent, 2029: 25 Prozent, 2030: 50 Prozent).
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geregelt.
Alle Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des Unionsrahmens zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen vom BMBF und von dem jeweils fachlich für die HAW zuständigen Ressort des Landes werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse durch Zuwendungsbescheid des BMBF gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 Prozent im Wege der anteiligen Fehlbedarfsfinanzierung innerhalb der Laufzeit des Projekts gefördert werden können.
Die Förderung darf nicht im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgen.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den gemeinsam durch die Fachressorts der Länder und das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Die Projektlaufzeit beträgt 48 Monate.
Das „Modul 1 Forschungsraum“ soll nach spätestens 15 Monaten für erste Projektarbeiten nutzbar sein. Die Ausgaben für Modul 1 sollen nicht mehr als die Hälfte der beantragten Gesamtausgaben (ohne Projektpauschale) ausmachen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZAP)“ des BMBF.
Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen – in der Regel sind dies Ausgaben für Personal, Sachmittel oder Gegenstände wie unter anderem auch:
Ausgaben für die (Lehr-)Vertretungen von beteiligten HAW-Professorinnen und HAW-Professoren bei einer Freistellung durch die Hochschulleitung, sofern diese (Lehr-)Vertretungen nicht dem Stammpersonal zuzurechnen sind und die beteiligten HAW-Professorinnen und HAW-Professoren einen aktiven Teil im Projekt beitragen.
Notwendige Ausgaben für Patentanmeldungen und für Aktivitäten im Hinblick auf Normung und Standardisierung.
Ausgaben für die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte (jedoch nicht an Projektpartner) in begründeten Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Projektpauschale).
Ausgaben für die Einholung eines Ethikvotums oder Fortbildungen zu ethischen, rechtlichen und sozialen Auswirkungen („Ethical, Legal and Social Implications“) der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
Ausgaben für eine Rechtsberatung für die Erstellung von Datenschutzkonzepten, Lizenzierungen und Ähnlichem, sofern die Leistung nicht von der Hochschule/Hochschulverwaltung erbracht werden kann.
Ausgaben, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.
Ausgaben für die Publikation von Projektergebnissen im Förderzeitraum über Open Access (vorzugsweise ohne Embargofrist).
Reisemittel: In Ausnahme zur Regelung in den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ (Antragsrichtlinie – Sächliche Verwaltungsausgaben F0844 bis F0846) können vorkalkulatorisch pauschal bis zu 3 Prozent der kalkulierten Personalausgaben (Ansatz Position 0812, Position 0817) als Mittel für Reisen (Inland/Ausland) in Höhe des errechneten Euro-Betrags angesetzt werden. Sollten die zuwendungsfähigen Personalausgaben bei der Prüfung des Antrags verändert werden, wird der Ansatz (in Euro) für die Reisen ebenfalls angepasst. Für alle Reisen gilt das jeweils von der Hochschule anzuwendende Reisekostengesetz. Die Reisen sind im Übrigen entsprechend der Antragsrichtlinie durchzuführen. CO2-Kompensationen für Reisen werden anerkannt.
Beschaffungen: Die vergaberechtlichen Vorgaben sind einzuhalten. Bei der Antragstellung für einzelne Beschaffungen bei Position 0850 (Investitionen) von 800 Euro bis 30 000 Euro (netto) wird auf die Vorlage von drei vergleichbaren Angeboten zur Plausibilisierung des einzelnen Ansatzes im Antrag verzichtet. Es bedarf im Antrag der Bestätigung der Hochschule, dass die vergaberechtlichen Regelungen bei Beschaffungen eingehalten werden.
Nicht zuwendungsfähig sind zum Beispiel Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe hierzu auch BMBF-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“; Bereich BMBF – Vordrucke für Zuwendungen [AZAP]).
Reiseausgaben für Konferenzen sind nur für das Projektpersonal (Position 0812 und 0817) vorzusehen. Ausgaben für Konferenzteilnahmen der beteiligten Professorinnen/Professoren sind nur in begründeten Ausnahmen zuwendungsfähig.
Reiseausgaben für Lehrvertretungen sind nicht zuwendungsfähig.
Die Schaffung von Räumlichkeiten zum Beispiel durch Bau, Kauf von Containern oder Anmietung von Räumen ist nicht förderfähig.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Das Auswahlverfahren ist einstufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektanträgen
Die förmlichen Förderanträge sind dem Projektträger bis spätestens zum 2. Dezember 2024 in elektronischer Form über das Internetportal „easy-Online“ vorzulegen.
Die vollständige Richtlinie finden Sie hier.